Erklärung der Barrierefreiheit: DATABUND veröffentlicht neue Handreichung

Im öffentlichen Sektor ist Barrierefreiheit für Websites und Anwendungen seit 2018 gesetzlich vorgeschrieben. Was die Vorgaben für die Praxis bedeuten, ist aber nicht immer ganz klar. Es gibt Interpretationsspielräume. Die Arbeitsgemeinschaft Barrierefreiheit des DATABUND e.V., in der sich auch mgm engagiert, hat jetzt eine Handreichung über die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht. Sie fasst die rechtlichen Anforderungen zusammen und gibt Empfehlungen für die praktische Umsetzung.

Jedes Softwareprojekt im behördlichen Umfeld muss gesetzliche Vorgaben an die Barrierefreiheit erfüllen. Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie 2016/2102, die in Deutschland vor allem durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 umgesetzt ist. Was genau bedeutet aber „barrierefrei“? Wer bewertet die Barrierefreiheit? Und welche Nachweise sind zu erbringen?

Diese Fragen sorgen in der Projektpraxis immer wieder für Unsicherheiten. Die Arbeitsgruppe Barrierefreiheit des DATABUND e.V., dem Verband der mittelständischen IT-Dienstleister und Softwarehersteller für den öffentlichen Sektor, hat sich der Thematik gewidmet und eine Handreichung erarbeitet: „Erläuterung der rechtlichen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit einschließlich der zugrundeliegenden Bewertung“ (-> Download). Das Dokument analysiert die rechtliche Lage und leitet daraus ab, wie eine rechtssichere Bewertung aussieht und wie sie sich belegen lässt. mgm ist seit April 2021 DATABUND-Mitglied.

Auch Selbstbewertungen sind möglich

„Im Rahmen von Softwareentwicklungsprojekten für die öffentliche Verwaltung kommt häufig die Frage auf, ob die Barrierefreiheit durch ein Zertifikat oder Siegel bestätigt werden muss. Dies ist nicht der Fall“, erklärt Anna Weißenborn, Accessibility-Expertin bei mgm, die an der Erstellung der Handreichung beteiligt war. „So ist zum Beispiel auch eine Selbstbewertung möglich und in vielen Fällen sinnvoll. Die Ergebnisse müssen in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufgenommen werden.“

Neben der Zusammenfassung der Rechtslage gibt die Handreichung Hinweise dazu, wie sich die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen bewerten lässt. Ausgangspunkt dafür sind die Standards EN 301 549 und WCAG 2.1. „Mit den bestehenden Kriterienkatalogen lässt sich sehr umfassend prüfen, wie es um die Barrierefreiheit einer Webanwendung steht. Nicht jeder Bewertungsschritt ergibt aber ein eindeutiges Ergebnis“, sagt Anna Weißenborn. „Barrierefreiheit ist – auch nach den formalen Vorgaben – niemals eindeutig nur ‚erfüllt‘ oder ‚nicht erfüllt‘. Es gibt Auslegungs- und Interpretationsspielräume. Deshalb weisen wir in der Handreichung auch darauf hin, dass alle Beteiligten in den Dialog treten und eine gemeinsame Interpretation finden sollten.“

Vorlagen der Erklärung zur Barrierefreiheit für A12-Projekte

Für mgm spielt das Thema Barrierefreiheit eine wichtige Rolle. Laufende Softwareprojekte im Public Sector wie Modul-F und der Förderfinder müssen sich längst nach den gesetzlichen Anforderungen richten. Doch auch für Geschäftsanwendungen in anderen Branchen, die typischerweise sehr langlebig sind, gelten bald striktere Vorgaben. Ab dem 28. Juni 2025 werden innerhalb der EU neue Regeln für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen verbindlich. Hintergrund ist der im Juni 2019 in Kraft getretene European Accessibility Act (EAA). Betroffen sind nahezu alle Akteure der freien Wirtschaft, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten.

Um neue Anwendungen auf Basis der Enterprise Low Code Plattform A12 von Anfang an barrierefrei auszurichten, stellt mgm allen Partnern in der Dokumentationsplattform von GetA12 einen Leitfaden für Barrierefreiheit zur Verfügung. Er enthält auch Informationen und Vorlagen für die rechtlich verpflichtende Erklärung zur Barrierefreiheit.