Hintergrund

Das aktuelle Ziel der Gesetzgeber von Bund und Ländern, ein weitgehend automatisiertes Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Grundsteuer für Veranlagungen ab 2025 zu schaffen, gibt Anlass die rechtlichen Herausforderungen und digitalen Möglichkeiten im Rahmen einer Beitragsreihe genauer zu beleuchten.

Notwendigkeit neuer gesetzlicher Regelungen

Mit seiner Entscheidung vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Teile der geltenden grundsteuerlichen Bewertung (Einheitsbewertung  für bebaute Grundstücke in den alten Bundesländern) für verfassungswidrig erklärt.[1] Es wurde zudem nicht ausgeschlossen, dass die Grundsätze der Entscheidung auch auf die Bewertung von Grundvermögen in den neuen Bundesländern und auf die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zu übertagen sein könnten.[2] Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen.[3] Grundsätzlich gestattete das BVerfG die Anwendung der geltenden grundsteuerlichen Bewertung lediglich bis zum 31. Dezember 2019.[4] Für den Fall aber, dass eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 getroffen werden würde, ordnete das BVerfG die Anwendung der für verfassungswidrig erklärten Bewertung für weitere fünf Jahre nach der Verkündung der Neuregelung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024, an.[5]

Reaktion des Gesetzgebers auf Bundesebene

Das bestehende (teilweise verfassungswidrige) Grundsteuer- und Bewertungsrecht entfaltete gegenüber möglichen landesrechtlichen Neuregelungen eine Sperrwirkung[6], sodass der Bund gefordert war, selbst eine entsprechende Neuregelung zu treffen.[7] Da jedoch wohl Art. 105 Abs. 2 GG a.F. sowie Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG jeweils i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG einer erheblichen sachlichen Erweiterungen des bisherigen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entgegengestanden hätten[8], wurde als Vorarbeit für eine Neuregelung in Form eines Bundes-Grundsteuergesetzes das Grundgesetz entsprechend angepasst und die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer uneingeschränkt dem Bund zugesprochen[9]. Dadurch würde eine bundesgesetzliche Neuregelung grundsätzlich in ganz Deutschland, d.h. in allen Bundesländern gelten. Jedoch erfolgte zusätzlich die Einfügung einer sog. Öffnungsklausel im Grundgesetz, die es den einzelnen Bundesländern erlaubt von den bundesgesetzlichen Regelungen (ganz oder teilweise) abzuweichen und insoweit eigene, im jeweiligen Bundesland geltende Regelungen durch Verabschiedung von Landes-Grundsteuergesetzen mit effektiver Wirkung auf die Besteuerung ab 1. Januar 2025 zu treffen.[10]

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 wurde schließlich eine bundesgesetzliche Neuregelung beschlossen und den auferlegten Verpflichtungen durch das BVerfG nachgekommen.[11] Ziel dieses Gesetzes ist die Grundsteuer verfassungskonform, rechtssicher und zeitgemäß auszugestalten, den Erhalt der Grundsteuer als verlässliche kommunale Einnahmequelle dauerhaft zu gewährleisten und durch eine weitgehende Automation bei der Grundsteuererhebung ein zukunftsfähiges, einfach, transparent und nachvollziehbar ausgestaltetes Verwaltungsverfahren für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung einzuführen.[12] Da durch die bundesgesetzliche Neuregelung keine Veränderung des Grundsteueraufkommens angestrebt wird, wird an die Gemeinden appelliert, die möglicherweise durch die Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch Anpassung der Hebesätze auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu gewährleisten.[13] Es ist jedoch anzumerken, dass eine Aufkommensneutralität der Grundsteuer auf gesamtstaatlicher Ebene, eine Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerobjekten nicht auszuschließen vermag.[14]

Die erste Hauptfeststellung für die neue grundsteuerliche Bewertung (Grundsteuerwerte) wird auf den 1. Januar 2022 durchgeführt (Feststellung der Grundsteuerwerte als Grundlage für die darauffolgende Steuerfestsetzung).[15] Die erstmalige Veranlagung auf Basis der Grundsteuerwerte findet jedoch erst auf den 1. Januar 2025 statt (Festsetzung der Grundsteuer).[16] Im Ergebnis ist festzuhalten, dass vorbehaltlich einer eigenen landesgesetzlichen Neuregelung durch einzelne Bundesländer, die insoweit regional Anwendung finden, die Grundsteuer nach der bundesgesetzlichen Neuregelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 festgesetzt wird. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es bereits erste Stimmen in der steuerlichen Literatur gibt, die auch die bundesgesetzliche Neuregelung ebenfalls für verfassungswidrig halten.[17]

Ergänzend wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019 eine Möglichkeit für die Gemeinden geschaffen, einen erhöhten Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke festzusetzen, um Anreize für eine Bebauung zu schaffen (Grundsteuer C).[18]

Reaktion des Gesetzgebers auf Landesebene

Aktuell haben sich die Bundesländer Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen für die Anwendung des Bundesmodells und gegen die Einführung eines eigenen Landes-Grundsteuergesetzes ausgesprochen.[19] Hingegen äußerten sich Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen vom Bundesmodell abweichen zu wollen und jeweils ein eigenes Landes-Grundsteuergesetz auf den Weg zu bringen.[20] Baden-Württemberg ist das erste und aktuell einzige Bundesland, das einen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) veröffentlicht hat.[21] Die übrigen Bundesländer haben sich soweit ersichtlich weder geäußert das Bundesmodell anwenden zu wollen, noch ein eigenes Modell auf den Weg zu bringen.

Ausblick

Im nächsten Teil der Beitragsreihe werden die Systematik und das Besteuerungsverfahren der Grundsteuer nach dem Bundesmodell behandelt.

 


 

[1] BVerfG v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147 – 217.

[2] Vgl. BVerfG v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147 – 217, Urteil: Nr. 2, Gründe: Rz. 81.

[3] Vgl. BVerfG v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147 – 217, Urteil: Nr. 2, Gründe: Rz. 167.

[4] Vgl. BVerfG v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147 – 217, Urteil: Nr. 2, Gründe: Rz. 169, 172, 176.

[5] Vgl. BVerfG v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147 – 217, Urteil: Nr. 2, Gründe: Rz. 169, 177.

[6] Vgl. Art. 72 Abs. 1 GG.

[7] Vgl. Roscher, GrStG Kommentar, Erstkommentierung 2020, Rz. 8.

[8] Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b), BT-Drs. 19/11084, 4 sowie Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG), BT-Drs. 19/11085, 80, 88-90. Siehe auch Roscher, GrStG Kommentar, Erstkommentierung 2020, Rz. 10, 11 sowie Kirchhof, Der Belastungsgrund von Steuern – zum verfassungsrechtlichen Auftrag, die Grundsteuer zu reformieren, III. Grundgesetzänderung: Bundeskompetenz, Länderöffnungsklausel, abrufbar unter: https://zia-cloud.de/data/public/605dae.

[9] Vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG, angepasst durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15. November 2019, BGBl. I 2019, 1546.

[10] Vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG i.V.m. Art. 125b Abs. 3 GG, eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15. November 2019, BGBl. I 2019, 1546.

[11] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG), BGBl. I 2019, 1794.

[12] Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG), BT-Drs. 19/11085, 80.

[13] Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG), BT-Drs. 19/11085, 83.

[14] Siehe Rz. 10.

[15] Vgl. § 266 Abs. 1 BewG.

[16] Vgl. § 36 Abs. 1 GrStG.

[17] Vgl. insbesondere Kirchhof, Der Belastungsgrund von Steuern – zum verfassungsrechtlichen Auftrag, die Grundsteuer zu reformieren, VII. Die notwendige Reform – Zusammenfassung in Thesen, 2., abrufbar unter: https://zia-cloud.de/data/public/605dae.

[18] Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung, BGBl. I 2019, 1875.

[19] Vgl. Haufe News vom 2.6.2020, abrufbar unter: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/mehrheit-der-bundeslaender-prueft-eigenes-grundsteuer-modell_168_517476.html.

[20] Vgl. Haufe News vom 25.8.2020, abrufbar unter: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/grundsteuer-reform-nicht-am-ziel-aber-eckpunkte-stehen_84342_483246.html.

[21] Der Gesetzesentwurf ist im Beteiligungsportal Baden-Württemberg abrufbar: https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/landesgrundsteuergesetz/.

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